Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 05. Juli 2017 ist zum 1.1.2019 in Kraft getreten.

Die Packschwaben GmbH ist unter der Registrierungs-Nr. DE 3236277351638 bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert

Unser Tipp:
Kaufen Sie entspannt Ihre optimale Verpackung bei uns, wir sind als Händler und Erstinverkehrbringer bei der Registerdatenbank LUCID unter der Nummer DE 3236 277 351 638 registriert und beim DUALEN SYSTEM lizensiert. Erfüllen Sie kosteneffizient, rechtssicher und umweltgerecht die Pflichten nach dem VerpackG durch uns, kaufen Sie bereits vorlizensierte Verpackungen. Wir weisen die Entsorgungsgebühren gesondert aus und bestätigen Ihnen auf jeder Rechnung die Entsorgungsgebühren (Lizenz-Entgelt), die wir fristgerecht abführen und gleichzeitig die entsprechenden Datenmeldungen abgeben.
Nutzen Sie unseren Service, wir entlasten Sie mit den vielfältigen Aufgaben rund um das Thema "Verpackungen".

Infos und Fakten:
Mit dem Jahreswechsel wurde die ursprüngliche deutsche Verpackungsverordnung aus dem Jahre 1991 durch das neue Verpackungsgesetz ersetzt. Eine Lizensierung gab schon früher, aber viele sogenannte „Trittbrettfahrer“ kamen der Pflicht zur Lizensierung nicht nach und dem Dualen System fehlten somit entsprechende Einnahmen zur Bewältigung der vorgegebenen Aufgaben. Lizensieren bedeutet die vertragliche Beteiligung am Dualen System durch Zahlung eines Entgelts, das Entgelt richtet sich nach der Menge und dem Material der Verpackungen.
Diesbezüglich wurde eine neue Instanz errichtet, die Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit dem Internetportal LUCID, die für die Marktkontrolle mitverantwortlich ist. Alle Registrierungen sind in der öffentlichen Datenbank somit für jedermann einsehbar.

wichtig: Auch ausländische Verpackungen durch Importeure fallen unter der Lizensierungspflicht des VerpackG, wenn diese Serviceverpackungen in Deutschland an den privaten Endverbraucher übergeben werden.
Das Gesetz nimmt gezielt das Prinzip der Produktverantwortung von Herstellern und Importeuren in den Fokus. Produktverantwortung meint, dass alle, die verpackte Waren in den Warenverkehr bringen, sich bereits im Vorhinein darum kümmern müssen, dass diese Verpackungen später ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Produktverantwortung schließt ausdrücklich das Recycling von Verpackungsmaterialien ein.

Das neue Verpackungsgesetz soll:

Das Recycling von Verpackungen fördern.
Die Recyclingquoten erhöhen.
Verpackungungsabfälle nach Möglichkeit vermeiden.

Alle Verpackungen, die erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden und im privaten Haushalt als Abfall anfallen, müssen an ein duales Verwertungssystem angeschlossen werden. Mit Verkaufsverpackung werden ganz allgemein alle Verpackungen bezeichnet, die zusammen mit dem Produkt als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher als Wertstoff anfallen.

Ein Sonderfall der Verkaufsverpackung ist die Serviceverpackung.
Definition Serviceverpackung: Die Serviceverpackung ist eine Verpackung, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt wird, um die Übergabe an den privaten Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Typische Beispiele sind Tragetaschen, Tüten für Brötchen, Obst und Gemüse, Käse- u. Fleischerpapier, Schalen für Pommes Frites, Coffee-to-go-Becher, Verkauf von Eiern in Eierschachteln, Beeren in Beerenschalen, Salatschalen, Pappteller, Pizzakartons, Menüboxen… Hier -und nur hier- darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt und in Verkehr bringt (z.B. Bäcker, Metzger, Imbiss, Café, Lebensmittelhändler, Wochenmarktbeschicker, Gärtnereien, Wäschereien oder Händler), die Verpackung bereits mit der Systembeteiligung kaufen.

Als Orientierungshilfe hat die Stiftung Zentrale Stelle einen Produktkatalog ausgearbeitet, in dem die Verpackungen genannt werden, die an einem Dualen System zu beteiligen sind.

Ist ein Unternehmen nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig bei der Zentralen Stelle und einem Verwertungssystem registriert, riskiert es ein Vertriebsverbot. In jedem Falle handelt es ordnungswidrig, was mit einem erheblichen Bußgeld in Höhe von bis zu € 200.000 pro Fall belegt werden kann. Entsprechende Vorfälle gibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister transparent aufbereitet an die Vollzugsbehörden der Länder weiter. Außerdem müssen Unternehmen mit der Auslistung bei ihren Wiederverkäufern rechnen, da diese im öffentlichen Register einsehen können, dass das Unternehmen nicht rechtskonform arbeitet.

Was versteht man unter "Private Endverbraucher"?

Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.“

Müssen Verpackungen, die von Privatpersonen erworben werden auch an einem Dualen System beteiligt werden?

Ja, alle Verpackungen, die nach Gebrauch über ein Wertstoffsammelsystem zur Wiederverwendung gelangen könnten, müssen an einem Dualen System beteiligt werden. Die Wertstoffsammlung über den "Gelben Sack" oder die "Gelbe Tonne" sowie die Altpapiersammlung ist nicht über die kommunale Abfallentsorgungsgebühr finanziert. Somit müssen auch Verpackungen an einem Dualen System beteiligt werden, die von Privatpersonen, Vereinen und anderen nicht gewerbsmäßig Tätigen erworben werden.

Dieser Text wurde nach bestem Wissen und Gewissen für Sie recherchiert. Der Text ist keine verbindliche Rechtsberatung und für Fehler übernehmen wir keine Haftung.

Weitere zahlreiche Information erhalten Sie auf der offiziellen Homepage von:


www.verpackungsregister.org

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